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Verträge zwischen Handwerkern und Auftraggebern – Regelungen und Neuerungen 2018

Bau und Recht

Rechtliche Regelungen geben auch im Handwerk die Spielregeln vor. Daher ist es für Sie als Handwerks-Unternehmer unerlässlich, die wichtigsten Regeln und Vorschriften im Betriebsalltag zu kennen. Diese beginnen schon bei der Angebotserstellung. Grundsätzlich sind Sie gut beraten, einen Rechtsanwalt an Ihrer Seite zu haben, der Sie in rechtlichen Fragen kompetent und zeitnah unterstützt.

Werden keine besonderen vertraglichen Vereinbarungen getroffen, gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, des BGB. Verträge zwischen Handwerkern und Auftraggebern sind in der Regel Werkverträge, die in den 25 Paragraphen des  Werkvertragsrecht (§§ 631 ff BGB) geregelt sind.  Ab 2018 wird das BGB zusätzlich durch den so genannten Verbraucherbauvertrag in den Paragraphen §650i bis §650n ergänzt, die das Werks- und Bauvertragsrecht durch Regelungen zwischen Handwerkern und privaten Auftraggebern konkretisiert.

Das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches

Haben Sie also mit Ihrem Vertragspartner explizit nichts anderes vereinbart, so geht es nach dem Werkvertragsrecht des BGB. Dies enthält ausgewogene grundsätzliche Regelungen, die die Vertragsparteien vor größeren Risiken schützt, beispielsweise:

  • Ein Vertrag kommt bereits zustande, wenn Sie und Ihr Auftraggeber sich mündlich über Bauleistung und Vergütung einig sind. Dennoch ist es sinnvoll, einen Vertrag schriftlich zu fixieren. Im Idealfall ist dies das vom Kunden unterschriebene Angebot. Das Angebot kann von Ihnen jedoch in eine Auftragsbestätigung umgewandelt werden, die Sie dem Kunden zufaxen. Hier sollten Sie mögliche Änderungswünsche des Kunden mit aufnehmen.
  • Der Werkunternehmer ist zur mangelfreien Errichtung der vereinbarten Bauleistung, der Besteller des Werkes dann zur Zahlung des vereinbarten Werklohnes verpflichtet.
  • Vorleistungspflicht des Unternehmers: Grundsätzlich muss der Handwerker zuerst die von ihm geschuldete Arbeit vertragsgerecht erledigen. Erst wenn der Auftraggeber die erbrachte Leistung abgenommen hat, kann der Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung einfordern.
  • Es besteht allerdings die Möglichkeit, Abschlagszahlungen nach § 632a BGB für eine schon erbrachte Leistung von seinem Auftraggeber einzufordern. Allerdings hat der Auftraggeber dann einen Anspruch darauf, dass der Auftrag vertragsgemäß pünktlich und ohne wesentliche Mängel erfüllt wird. Dafür kann er eine Sicherheitsleistung in gesetzlicher Höhe von fünf Prozent des Vergütungsanspruchs einbehalten. Sie haben aber auch die Möglichkeit, Ihrem Kunden eine Baubürgschaft, ausgestellt durch ein Kreditinstitut oder einen Kreditversicherer, auszuhändigen.
  • Die Abnahme des Auftraggebers ist der „Dreh- und Angelpunkt“ im Werkvertrag. Sie ist Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütungsansprüche des Handwerkers, der Beginn der Verjährungsfristen der Mängelansprüche und der Zeitpunkt, an dem das Risiko des zufälligen Untergangs der Werkleistung (zum Beispiel Zerstörung) sowie die Beweislast von Mängeln auf den Auftraggeber übergehen.

Haben die Bauparteien zum BGB abweichende vertragliche Vereinbarungen (in den Grenzen der guten Sitten) getroffen, so gelten diese. Das Werksvertragsrecht ist nämlich dispositiv, das bedeutet es kann davon durch vertragliche Vereinbarung der Parteien abgewichen werden. Sollten Sie beispielsweise mit Ihrem Kunden eine andere zeitliche Gewährleistung vereinbaren, so gilt diese.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen nach der VOB

Da das Werkvertragsrecht des BGB kein spezifisches Bauvertragsrecht ist, ist im Auftrag des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), ursprünglich nur für öffentliche Bauaufträge, von interessierten Fachkreisen entwickelt worden. Es handelt sich hierbei jedoch weder um Gesetz noch um Rechtsverordnung, sondern um ein Regelwerk, quasi um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs), die für die Vergabe öffentlicher Bauaufträge an Unternehmer geschaffen wurden. Die öffentliche Hand ist verpflichtet, Bauleistungen gemäß der VOB zu vergeben und diese Regelungen den Verträgen zugrunde zu legen. Sollten Sie sich also um öffentliche Aufträge bemühen, so müssen Sie diese nach der VOB ausführen.

Bei Verträgen mit privaten Bauherren wurde in der Vergangenheit auch oft das VOB/ zugrunde gelegt, das allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen regelt. Jedoch wurde im Rahmen einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes festgestellt, dass die Regelungen zu Benachteiligungen privater Bauherren führen und somit gerichtlich nicht durchsetzbar sind, wenn es zum Streitfall kommt.

Empfehlenswert ist insgesamt, einen Fachanwalt zu beauftragen, für den eigenen Betrieb zugeschnittene, zulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) ausarbeiten zu lassen, die im Zweifelsfall vor Gericht standhalten, oder sich sehr gut rechtlich beraten zu lassen. Die Investition lohnt sich in der Regel. Denn vieles ist branchenspezifisch oder sollte sogar individuell auf den eigenen Betrieb zugeschnitten werden.

Darüber hinaus sollten Sie, vor allem bei größeren Aufträgen, offene Fragen mit Ihrem Vertragspartner vor Abschluss des Vertrages klären und im Zweifelsfall Regelungen finden.

Sicherheitseinbehalt

Insbesondere Architekten oder Bauunternehmer, die Sie als Subunternehmer beauftragen, aber auch private Bauherren, behalten sich oft den so genannten Sicherheitseinbehalt vor: ein Teil, nicht höher als fünf Prozent der Netto-Auftragssumme, wird dem Auftragnehmer so lange nicht ausgezahlt, bis die Gewährleistungsfrist erlischt. Diese beträgt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch fünf Jahre, nach dem VOB vier Jahre. Der Sicherheitseinbehalt kann durch eine Bürgschaft, zum Beispiel bei der Bank, oder durch ein Sperrkonto gewährleistet werden. Da der Betrag, je nachdem, nicht ganz unerheblich ist, sollten Sie vor Angebotserstellung herausfinden, ob der Auftraggeber einen Sicherheitsbehalt vornimmt und diesen dann von vorne herein in Ihre Kalkulation mit aufnehmen, um sich vor bösen Überraschungen, was Ihre Liquidität angeht, zu schützen.

Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer

Sofern Sie umsatzsteuerpflichtig sind, kommt auf Ihre Netto-Kalkulation noch die Mehrwertsteuer, in der Regel 19 Prozent. Nur bei Rechnungen zwischen gewerbetreibenden Handwerkern gilt nach § 13b des Umsatzsteuergesetzes die Steuerschuldumkehr. Somit wird an die Kollegen eine Nettorechnung gestellt und diese müssen sich um die Abführung der Umsatzsteuer aus dieser Rechnung kümmern. Allerdings sollten Sie in der Rechnung noch mit dem Zusatz „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ auf den Umstand hinweisen. Eine Ausnahme bilden Wartungs- und Reparaturarbeiten unter einem Nettowert von 500 Euro. Diese müssen brutto – also mit Mehrwertsteuer – abgerechnet werden.

Neu ab 2018: Der Verbraucherbauvertrag

Das Werks- und Bauvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch wird seit Januar 2018 durch die speziell zum Verbraucherbauvertrag getroffenen Paragraphen §650i bis §650n erweitert. Diese spezifizieren erstmals Verträge zwischen Bauunternehmen oder Bauhandwerksbetrieben und privaten Auftraggebern in Bezug auf neue Gebäude oder größere Umbaumaßnahmen. So sind Unternehmer u.a. verpflichtet, dem Auftraggeber eine detaillierte Baubeschreibung rechtzeitig vor Vertragsabschluss auszuhändigen, die dann Bestandteil des Vertrages wird. Außerdem muss sich der Bauunternehmer auf Zeitpunkt oder Dauer der Fertigstellung festlegen. Das wird für Sie als Anbieter von Bauvorhaben voraussichtlich Mehrarbeit bedeuten, die Ihnen nicht vergütet wird. Daher sollten Sie sich vor Angebotserstellung mit dem neuen Recht auseinandersetzen. Einen umfassenden Beitrag dazu können Sie beispielsweise finden unter: www.handwerk.com/bauvertragsrecht-der-verbraucherbauvertrag-und-die-baubeschreibung. Dort finden Sie einen Artikel zum neuen Bauvertragsrecht: Der Verbraucherbauvertrag und die Baubeschreibung.

Praxistipp
Praxistipp

Bauen mit Verbrauchern – so geht es!

Der FORUM Verlag hat  eine aktuelle Formularmappe „Bauen mit Verbrauchern“ herausgegeben, damit Bauunternehmer und Bauhandwerker mit Verbrauchern auch nach neuem BGB-Bauvertragsrecht sicher Verträge schließen und abwickeln können und dabei ihren Informationspflichten nachkommen. Diese enthält neben Werk- bzw. Bauverträgen auch Vereinbarungen, Musterschreiben, Checklisten und Protokolle für den gesamten Schriftverkehr mit Verbrauchern während eines Bauprojekts.