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Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) leicht gemacht– Wie Sie als Handwerker mit öffentlichen Aufträgen umgehen

Es ist ein wenig wie in der Schule: die Flut von Informationen, die öffentliche Auftraggeber bei der Angebotsabgabe vom Bieter einfordern, erscheint sinnlos, völlig überzogen und verursachen einen Berg Arbeit, lange bevor man überhaupt den Zuschlag erhalten hat. Dennoch lohnt sich kein Ärgern, sondern man muss liefern, wenn man einen Auftrag der öffentlichen Hand an Land ziehen möchte.

Wir klären für Sie in unserem Beitrag, warum Väterchen Staat viele überzogen erscheinende Anforderungen vor der Auftragserteilung an Sie stellt, was genau die Vergabe- und Vertragsordnung (VOB) für Sie bedeutet und wie Sie sich am besten für einen öffentlichen Auftrag wappnen.

 

Aus dem Inhalt:

Es war einmal… unser Handwerker!

Unser Handwerker sitzt am Sonntagmorgen gemütlich am Frühstückstisch, trinkt in Ruhe seinen Kaffee, gönnt sich ein Rührei und liest entspannt die regionale Zeitung. Plötzlich lässt er aufgeregt seine Gabel fallen. Die örtliche Feuerwehr bekommt ein neues Fahrzeug und benötigt dafür einen Anbau an das bestehende Feuerwehrhaus. Die Rohbauarbeiten werden dabei in dieser amtlichen Mitteilung ausgeschrieben. Die Ausschreibungsunterlagen können bei der Gemeinde angefordert werden. Das wäre doch ein genialer Auftrag für ihn! Das Feuerwehrhaus liegt nur eine Straße weiter und die Jungs von der Feuerwehr kennt er gut. Hat er da möglicherweise bessere Chancen den Zuschlag zu erhalten?

Formulare, nichts als Formulare: Vorgaben für öffentliche Aufträge

Öffentliche Bauaufträge sind ein bedeutender Wirtschaftsfaktor für die Betriebe in Deutschland. Bei öffentlichen Ausschreibungen können alle Unternehmen, die die gewünschten Fachleistungen anbieten, Angebote abgeben. In diesem Marktsegment mitzuspielen ist als kleines oder mittelständisches Unternehmen jedoch nicht ganz einfach. Ein hoher Berg an Gesetzen, Vorschriften und Verordnungen sorgt für einen oft unverhältnismäßig hohen Einsatz an Vorleistungen im Büro.

Mehr als 20 verschiedene Formulare sind keine Seltenheit in der Angebotsmappe der öffentlichen Stellen. Sie reichen von Hinweisen zum Verfahren über allgemeine Aussagen über Datenschutz, Tariftreue und besondere Vertragsbedingungen bis hin zur Abfragen der Qualifikation sowie der Erklärung des Bieters, keine schweren Verfehlungen begangen zu haben. Um das eigentliche Angebot geht es – so entsteht der Eindruck – zunächst nur marginal. Hat der Bieter sich schließlich durch den Formular-Dschungel gekämpft, ist nicht sicher, ob er den Auftrag überhaupt erhält.

Das Vergaberecht sei modern und gewährleiste die faire, effiziente und nachhaltige Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch transparente Vergabeverfahren – so heißt es auf der Ministeriumsseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

Das mag stimmen. Kleine und mittelständische Betriebe – unsere Kunden – berichteten uns jedoch, dass sich der Aufwand für den öffentlichen Auftrag, je nach Größe, kaum lohnt. Außerdem sei es sehr schwierig, als kleiner Betrieb herauszufinden und zu verstehen, wie das ganze Vergabesystem überhaupt funktioniert. Die Literatur, ob im Netz oder als Fachbuch, stammt hauptsächlich von Anwälten und Behörden, also im Juristen- oder Beamtendeutsch verfasst. Nach dem Motto „Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht“ müssen diese Inhalte nebst Zusammenhängen erst einmal erarbeitet werden. Kostbare Zeit, die Sie sicherlich anders viel sinnvoller nutzen könnten.

In diesem Beitrag versuchen wir, Ihre Zeit zu sparen, indem wir so einfach wie möglich erklären, was die VOB ist, was Sie bei öffentlichen Aufträgen beachten müssen und was Sie tatsächlich lesen sollten, bevor Sie ein Angebot für einen öffentlichen Bauauftrag abgeben.

VOB – wie kann denn solch ein Regelwerk entstehen?

Die sogenannte Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) umfasst grundsätzlich Bestimmungen zur Vergabe und Regelungen zur Ausführung von Bauleistungen öffentlicher Auftraggeber. Dieses dreiteilige Vertragswerk ist für Bauaufträge der öffentlichen Hand in Deutschland verpflichtend. Erarbeitet und ständig fortgeschrieben wird es vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA).

Anders als häufig angenommen, ist die VOB übrigens weder Gesetz noch Rechtsverordnung. Verschiedene Gesetze und Verordnungen verweisen jedoch auf sie, so dass die Paragraphen teilweise Rechtscharakter haben. Außerdem ist sie immer rechtliche Grundlage für die Vergabe und Abwicklung öffentlicher Bauaufträge. Damit die VOB Gültigkeit erlangt, muss sie jedoch als konkreter Bestandteil des Bauvertrages zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden.

Wie das Handwerk selber, hat auch die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) schon Tradition: 1926 wurde so etwas wie die erste Ausgabe verfasst und seit 1947 gehört es zu den satzungsmäßigen Aufgaben des DVA – der damals noch Deutscher Verdingungsausschuss genannt wurde – Grundsätze zu erarbeiten und weiterzuentwickeln, um Bauaufträge sachgerecht zu vergeben und abzuwickeln. Seither wurde die VOB einige Male fortgeschrieben und insgesamt drei Mal (2009, 2012, 2016) gab es eine Neufassung. Die letzten beiden Neufassungen rühren hauptsächlich daher, dass europäische Richtlinien neue Aspekte in die Auftragsvergabe brachten.

Eigentliches Ziel der Vergabe- und Vertragsordnung ist dabei, einen fairen Wettbewerb, Transparenz und Gleichbehandlung unter den Bietern zu sichern. Dies soll Korruption und Vetternwirtschaft verhindern. Öffentliche Aufträge können auch durch besondere Regelungen, wie umweltbezogene, soziale und innovative Kriterien, Zielen der Politik dienen. Und für die öffentliche Hand soll das beste Preis-Leistungs-Verhältnis für Baumaßnahmen am Markt erzielt werden, um einen achtsamen Umgang mit Steuergeldern zu signalisieren.

Auftraggeber, die sich nach der VOB richten, sind übrigens nicht nur öffentliche Einrichtungen, sondern es können auch halbstaatliche oder private Unternehmen sein, die dem Vergaberecht unterliegen – zum Beispiel bestimmte Energie- und Verkehrsunternehmen, Wohnungsbaugesellschaften und Architekten.

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Was ist der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA)?

Der DVA ist ein Gremium, das von den Interessengruppen der öffentlichen Auftraggeber und Auftragnehmer gleichermaßen besetzt ist. Der DVA ist als nichtrechtsfähiger Verein mit Sitz in Berlin organisiert. Es dürfen keine Privatpersonen beitreten, sondern Mitglied sind folgende Organisationen:

Auf Auftraggeberseite: Rund 40 Institutionen, die beispielsweise als Bundes- oder Landesbehörden oder als bundesweit tätige Spitzenverbände unmittelbar an der Vergabe von öffentlichen Bauleistungen beteiligt sind. Dies sind zum Beispiel das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, das  Landesministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit in Mecklenburg-Vorpommern oder der Deutsche Städtetag.

Auf Auftragnehmerseite: Rund 40 bundesweit tätige Spitzenorganisation die die Interessen der Auftragnehmer im Bereich des öffentlichen Bauauftragswesens vertreten, wie der Zentralverband des Deutschen Handwerks, der Deutsche Industrie- und Handelskammertag oder die Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmer.

Durch die paritätische, also gleichberechtigte, Zusammensetzung der Mitglieder auf Auftraggeber- und Auftragnehmerseite soll Ausgewogenheit garantiert werden. Eine vollständige Liste der 87 Mitglieder, Stand Februar 2018, finden Sie hier.  Dort finden sich auch die Mitglieder des Vorstandes, Arbeitsprogramme, Satzung und Beschlüsse sowie die VOB selber.

 

Von der Praxis für die Praxis – die VOB ist nicht so kompliziert, wie sie vermittelt wird

Auch wenn hier Behörden und behördenähnliche Organisationen im Spiel sind, die sich schon schwerfällig aussprechen und noch schwerfälligere Entscheidungen treffen, die für die „Betroffenen“ mit viel Detailarbeit verbunden sind: Immerhin ist der Vorteil, dass diese Instanzen aus der Praxis der Vergabe öffentlicher Bauvorhaben stammen. So sind doch – wenn auch viele – eher praxistaugliche Regelungen, statt langwieriger Gesetzgebungsverfahren, entstanden.

Die Hauptaufgabe der Mitglieder des DVA ist es, die Grundsätze für die Vergabe und Abwicklung öffentlicher Bauaufträge zu erarbeiten und weiterzuentwickeln. Ihr Ziel ist, einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Auftraggeber und der Bauunternehmer zu finden. Dies tun sie insbesondere, indem sie die VOB fortschreiben und jeweils der neuen Gesetzeslage anpassen.

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) wird von den Mitgliedern des DVA zudem regelmäßig an die neuen Gesetze angepasst. In vier Hauptausschüssen beschäftigen sie sich mit verschiedenen Fragestellungen: Der Allgemeine Hauptausschuss kümmert sich um Vergaberegelungen und ist für den Musterbauvertrag zuständig. Die Hauptausschüsse Hochbau und Tiefbau erarbeiten jeweils die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV), die sich im Teil C der VOB befinden. Außerdem gibt es noch den Gemeinsamen Ausschuss Elektronik im Bauwesen, kurz: GAEB, der die elektronische Datenverarbeitung in den Bereichen Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung vorantreibt.

Unterm Strich sei festgestellt, dass viele der VOB-Regelungen vernünftig und einleuchtend sind: Insgesamt gilt die VOB als ausgewogenes Regelwerk, welches für die Auftraggeberseite, wie auch für die Auftragnehmer, an dieser und jener Stelle Vorteile und Nachteile mit sich bringt. Dennoch ist die aus den Regelungen resultierende Formularflut insbesondere für viele Klein- und Mittelständische Unternehmen mit viel Arbeit am Schreibtisch verbunden.

Butter zum Fisch: Was sind die Inhalte der VOB?

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen gliedert sich in drei Teile:

  • VOB/A – Allgemeine Bestimmungen über die Vergabe von Bauleistungen;
  • VOB/B – Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen;
  • VOB/C – Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen.

Die VOB, Teil A – hier geht’s darum den Auftrag an Land zu ziehen

Öffentliche Auftraggeber sind durch Gesetz und Dienstanweisungen verpflichtet, bei ihren Ausschreibungen die Vergabevorschriften der VOB/A zugrunde zu legen. Die VOB/A regelt die Bedingungen, wie und unter welchen Voraussetzungen die öffentliche Hand und Sektorenauftraggeber ihre Aufträge vergeben. Aber auch andere Auftraggeber orientieren sich vielfach an den Regelungen der VOB/A. Die Vergabevorschriften werden als DIN-Norm 1960 herausgegeben.

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SektorenauftraggeberMonopole mit staatlicher Erlaubnis

Sektorenauftraggeber sind öffentliche Auftraggeber, natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der Trinkwasserversorgung, der Energieversorgung (Elektrizitäts-, Gas- und Wärmeversorgung) und des Verkehrs tätig sind.
Früher waren sie oft staatlich und sind heute häufig noch teilweise staatlich und weisen dadurch monopolähnliche Strukturen auf.

 

Die VOB/A wird wiederrum in drei Bereiche unterteilt:

  • Teil 1 betrifft Nationale Vergabeverfahren;
  • Teil 2 betrifft EU-Ausschreibungen;
  • Teil 3 betrifft Verfahren im Bereich der Sektorenauftraggeber, für die unterschiedliche Verfahrensregeln gelten.
VOB/A, Teil 1: Nationale Vergabeverfahren

Die VOB/A, Teil 1 beinhaltet die so genannten Basisparagraphen und betrifft rund 90 Prozent aller Auftragsvergaben. Vermutlich werden Sie mit diesem Teil zu tun haben, wenn Sie sich für Aufträge der öffentlichen Hand interessieren. Daher werden wir Ihnen diesen Teil etwas genauer darstellen. Die Paragraphen der VOB/A, Teil 1 werden bei Vergabeverfahren unterhalb des EU-Schwellenwertes für die Bauvergabe angewendet. Der Schwellenwert ist in einer Europäischen Richtlinie geregelt und wird alle zwei Jahre für alle Länder der EU durch eine Verordnung durch die EU neu angepasst.

Derzeitiger Schwellenwerte für die nationale Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen seit 1. Januar 2018

Leistungen klassische Auftraggeber Sektorenauftraggeber
Bauleistungen und Konzessionen jeder Art 5.548.000 € netto 5.548.000 € netto

 

Es sind schon ganz schön große Aufträge, die von den öffentlichen Stellen noch national vergeben werden können und somit unter die VOB/A, Teil 1 fallen. Eine Besonderheit gilt für Aufträge, die in einzelnen Losen vergeben werden: Überschreitet der Gesamtwert des Auftrags den Schwellenwert, so können einzelne Lose dennoch lediglich national ausgeschrieben werden, sofern ihr

einzelner geschätzter Nettowert bei Bauleistungen unter 1.000.000 Euro liegt und sie zusammen nicht mehr als 20 Prozent des gesamten Auftragsvolumens ausmachen. Dies ist das so genannte  20-Prozent-Kontingent nach § 3 Abs. 9 VgV.

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Was sind Lose? Wird jetzt etwa Lotto gespielt?

Eine Ausschreibung kann mehrere unabhängig voneinander vergebene Teile (Lose) haben, welche wiederum der Menge nach in eigenständige Teillose oder nach Art und Fachgebiet in Fachlose (quasi nach Gewerken getrennt)  untergliedert und vergeben werden können. Die Aufteilung in Lose dient unter anderem der Mittelstandsförderung: Damit sollen bei Großaufträgen auch kleinere Unternehmen berücksichtigt werden.

 

Da es sich bei der VOB/A, Teil 1 um nationale Vergabeverfahren handelt, gilt hier auch nur nationales Recht. Maßgebend sind das Haushaltsrecht des Bundes und der Länder und Verwaltungsvorschriften, die die Anwendung der Basisparagraphen vorschreiben. So ist sie als Ordnung direkt nicht rechtlich bindend, jedoch teilweise indirekt, da der Bund und die Länder in ihrer Gesetzgebung auf die VOB/A Teil 1 verweisen. Die aktuelle Fassung der VOB/A, Teil 1 wurde 2016 in der Neufassung der VOB/A nicht inhaltlich sondern nur in ihrer Gliederungsstruktur verändert.

Wenn Sie sich für nationale öffentliche Aufträge bewerben möchten, ist es empfehlenswert, die 23 Paragraphen der VOB/A Teil 1 einmal durchzulesen. Sie sind recht verständlich und klar – oft deutlicher als die Diskussionen drumherum. Hier geben wir Ihnen einen kleinen, keineswegs vollständigen, Überblick über die wichtigsten Inhalte:

  • In § 1 der VOB/A, Teil 1 wird definiert, was Bauleistungen sind, nämlich „…Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird.“
  • 2 und § 3 klären auf, wie und an wen Bauleistungen vergeben werden: nämlich nur an fachkundige und zuverlässige Unternehmen. Diese werden in einem Wettbewerbsverfahren im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung ermittelt, so dass sich eine unbestimmte Anzahl an Unternehmer bewerben kann.
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Was bedeuten die verschiedenen Verfahrensarten?

Öffentliche Auftraggeber dürfen ihre Aufträge nur im Rahmen vorgeschriebener Verfahren vergeben.  Dadurch sollen unter anderem allen Unternehmen ein fairer und diskriminierungsfreier Zugang zu den staatlichen Beschaffungsmärkten ermöglicht werden. Innerhalb der EU erhalten Auftragnehmer dadurch auch Zugang zu staatlichen Aufträgen der anderen Mitgliedstaaten.

 

Zwischen folgenden Verfahren, je nachdem ob es sich um eine Ausschreibung oberhalb oder unterhalb des Schwellenwertes handelt, können die Auftragsvergabestellen wählen:

nationale Vergabe europaweite Vergabe Kriterien
öffentliche Ausschreibung offenes Verfahren Vergabe wird öffentlich bekannt gemacht und jeder Interessent kann ein Angebot abgeben
Teilnahmewettbewerb:

Bei den folgenden Vergaben werden Unternehmen zunächst öffentlich aufgefordert, ihre Teilnahme am Auftrag mit gegebenenfalls Referenzen und besonderen Eignungen zu bekunden. Der öffentliche Auftraggeber wählt eine bestimmte Anzahl von in Frage kommenden Bewerbern für die eigentliche Ausschreibung aus, denen er dann die Vergabeunterlagen zur Abgabe des eigentlichen Angebots übermittelt. In ganz besonderen, engumgrenzenden Ausnahmefällen können die nachfolgenden Verfahren auch ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden.

beschränkte Ausschreibung nichtoffenes Verfahren Ein zweistufiges Auswahlverfahren, bei dem im zweiten Schritt nur ein beschränkter Kreis von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert wird.
freihändige Vergabe Verhandlungsverfahren Hier werden Aufträge ohne ein förmliches Verfahren vergeben. Dafür gibt es verschiedene Gründe, z.B. dass nur bestimmte Unternehmen in Frage kommen, aus Gründen der Geheimhaltung etc.. International lässt das Verfahren u.a. Verhandlungen über die Auftragsbedingungen mit den Unternehmen zu.
wettbewerblicher Dialog Dieses Verfahren ist nur bei europaweiten Ausschreibungen vorgesehen und räumt dem öffentlichen Auftraggeber noch mehr Spielraum bei den Verhandlungen mit den Bietern ein.
  • § 6 konkretisiert nochmals den Wettbewerb sowie die Eignung der so genannten Bieter: u.a. müssen sie ihre Eignung für das Projekt unter Beweis stellen. Dazu wird  folgendes überprüft: der Umsatz der letzten drei Jahre, ähnliche Projekte in den letzten drei Jahren, Arbeitskräfte, Eintragung ins Berufsregister, kein Insolvenzverfahren, keine Liquidation, nachweislich keine Verfehlungen, ordnungsgemäße Zahlungen von Steuern und sozialen Verpflichtungen sowie Berufsgenossenschaft.
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Sind Sie schon präqualifiziert oder müssen Sie sich noch beweisen?

Präqualifikationsverfahren – ein langer Name mit einem interessanten Hintergrund: Sie als Bieter für einen öffentlichen Auftrag müssen Ihre Eignung für den Auftrag laut § 6 VOB/A unter Beweis stellen. Der Auftraggeber wird dies als erstes prüfen, nachdem die Unterlagen aller Bieter eingegangen sind. Dies soll die bauliche Qualität, einen fairen Wettbewerb zwischen den Bietern sowie Transparenz im Vergabeverfahren sicherstellen. Die Fassung der VOB/A von 2009 möchte den Bewerbern den Eignungsnachweis erleichtern, indem sie die Möglichkeit haben, statt Einzelnachweise zu führen, durch eine vorgelagerte, auftragsunabhängige Prüfung seine Eignung  unter Beweis zu stellen. Präqualifizierte Bauunternehmen dokumentieren ihre Zuverlässigkeit, Fachkunde und Leistungsfähigkeit mit einer Art Gütesiegel. Geprüft wird dies vom Verein für die Präqualifizierung von Bauunternehmen mithilfe eines Antrages und Leistungsnachweisen des Bieters. Erfolgreich präqualifizierte Unternehmen werden in eine Liste eingetragen. Diese öffentlich im Internet zugängige Liste enthält den Firmennamen und die präqualifizierten Leistungsbereiche einschließlich Adresse. Darüber hinaus sind die konkreten Nachweise, die für die Präqualifizierung bei den PQ-Stellen eingereicht wurden, in einem passwortgeschützten Bereich der PQ-Liste hinterlegt. Öffentliche Auftraggeber erhalten eine Zugangsberechtigung zu diesen Daten und können damit die Qualifikation für den konkreten Auftrag überprüfen.

Anträge zur Präqualifizierung sowie die Liste der PQ Unternehmen finden Sie hier. Die Kosten für die Präqualifizierung variieren und werden von den PQ-Stellen selbst bestimmt.

 

  • 7 und 8 beschäftigen sich mit der Ausschreibung selber: Die Leistungsbeschreibung in der Ausschreibung muss so gestaltet sein, dass alle Unternehmen die Leistung im gleichen Sinne verstehen. Die Bieter sollen ein klares Bild vom Auftragsgegenstand haben. Sie müssen dann ihrerseits in ihrem Angebot darlegen, dass die geforderten technischen Vorgaben mit ihrem Angebot erfüllt werden.

In den Vergabeunterlagen muss der Auftraggeber anmerken, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) Bestandteile des Vertrags werden.

  • In den § 9 und 10 geht es um Angebotsabgabe-, Binde- und Ausführungsfristen: insgesamt müssen diese ausreichend bemessen sein. Vertragsstrafen dürfen vom Auftraggeber nur vergeben werden, wenn er Nachteile durch die Bauverzögerung hat; für Mängel dürfen Sicherheitsleistungen verlangt werden, allerdings erst bei einem Auftragsvolumen ab 250.000 Euro.
  • In § 11 geht es um die elektronische Übertragung der Angebotsunterlagen.
  • Öffentliche Ausschreibungen müssen laut § 12 auch öffentlich bekannt gemacht werden. Genauere Infos dazu finden Sie hier.
  • 13 besagt, dass der Auftraggeber festlegt, in welcher Form die Angebote einzureichen sind. Bis zum 18. Oktober 2018 sind schriftlich eingereichte Angebote zuzulassen.
  • In den §§ 14 bis 16 geht es um die Auswahl des Bieters: So besagt § 16, dass das Angebot den Zuschlag erhalten soll, das „unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, wie z. B. Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebs- und Folgekosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe oder Ausführungsfrist als das wirtschaftlichste erscheint.“ Es geht dabei nicht unbedingt um das billigste! Allerdings, wenn die Qualität der Angebote vergleichbar ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, das günstigste Angebot auszuwählen.
  • In § 18 wird vorgeschrieben, dass der Bieter, der den Zuschlag erhält, möglichst schnell informiert werden muss. Ebenfalls müssen die Mitbieter laut § 19 unverzüglich informiert werden und haben ein Recht darauf, die Gründe zu erfahren, warum sie den Auftrag nicht erhalten haben.
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Der Staat gibt viel Geld aus!

Im Jahr 2016 haben die deutschen Bundesministerien Aufträge unterhalb des Schwellenwertes – also national ausgeschrieben – in Höhe von insgesamt 407,65 Millionen Euro vergeben. Europaweit haben die deutschen Bundesministerien Aufträge in Höhe von 294,82 Millionen ausgeschrieben. Der größte öffentliche deutsche Auftraggeber für Aufträge oberhalb des Schwellenwertes ist das Bundesministerium für Umwelt, Bau, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Bei den nationalen Aufträgen unterhalb des Schwellenwertes vergeben sowie ebenfalls das Bundesministerium für Umwelt, Bau, Naturschutz und Reaktorsicherheit und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Bauaufträge mit dem höchsten Umsatzvolumen.

 

Praxistipp
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Vergabe und Vertragshandbuch  – Formulare, die Sie vorher schon mal sichten können

Na, schon wieder ein Kürzel: nämlich das VHB, in „lang“ ist es das Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB).  Hier sind sie endlich, die Formulare! Diese Formblätter und Richtlinien setzen die VOB, Teil A und B um, bzw. konkretisieren sie. Öffentliche Stellen des Bundes, des Landes, der Kommunen und sogar einige Unternehmen im privatwirtschaftlichen Bereich, die Baumaßnahmen ausschreiben, richten sich nach dem VHB und nehmen dies zur Grundlage für die vertragliche Abwicklung von Bauaufträgen. Es soll die Voraussetzung für eine weitestgehend einheitliche, rechtssichere Durchführung von Vergabeverfahren schaffen. Die Lesefassung des VHB sowie die ausfüllbaren Formulare können im frei zugänglichen Bereich des Onlineportals Fachinformationen Bundesbau (FIB) abgerufen werden.

wenn Sie sich für einen öffentlichen Auftrag bewerben möchten, ist es empfehlenswert, dieses Handbuch „querzulesen“, da es die Richtlinien der VOB näher und mehr von der praktischen Seite erklärt.

VOB/A, Teil 2: Ausschreibungen oberhalb des europäischen Schwellenwerts

Die VOB/A, Teil 2 betrifft Ausschreibungen die über dem Schwellenwert von derzeit 5,225 Millionen Euro netto liegen. Eine der Regelungen ist, dass diese großen Aufträge europaweit ausgeschrieben werden müssen. Die Bestimmungen, nach denen sich die Ausschreibungsverfahren richten, sind von der EU erarbeitet worden und werden in nationalen Vorschriften verankert. Grundlegende gesetzliche Regelungen werden in Deutschland im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) getroffen, die Verfahrensregelungen jedoch im Wesentlichen in der Vergabeverordnung (VgV) und für bauspezifische Vergabeverfahren ergänzend in der VOB/A, Teil 2.

VOB/A, Teil 3: verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Ausschreibungen

Sehr spezifisch und für Sie als Handwerksbetrieb voraussichtlich weniger relevant ist der Teil 3 der VOB/A. Die Regelungen dieses Abschnitts gelten für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Bauaufträgen. Daher werden wir an dieser Stelle nicht näher darauf eingehen.

Die VOB, Teil B – hier wird was abgewickelt

Im Teil B der VOB geht es um die Abwicklung des Auftrags – also, was sind Ihre Rechte und Pflichten, wenn Sie den Zuschlag für einen öffentlichen Auftrag erhalten haben! Die Bezeichnung VOB/B für den Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen ist die Abkürzung für das Regelwerk „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen“.  Sie ist vor dem Hintergrund entstanden, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über den Werkvertrag den Besonderheiten des Bauvertrags bislang nicht ausreichend Rechnung getragen haben. Dementsprechend enthält sie Regelungen, die die gesetzlichen Vorschriften zum einen ergänzen und zum anderen abändern und einschränken. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen werden als DIN-Norm 1961 herausgegeben.

Anders als häufig angenommen wird, ist die VOB/B weder Gesetz noch Verordnung. Sie ist vom Charakter her eine Allgemeine Geschäftsbedingung, vergleichbar mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für chemische Reinigungen oder der Sparkassen und Banken. Es handelt sich also um privatrechtliche Vereinbarungen, die alle Fragen rund um den Bauauftrag regeln – quasi ein partnerschaftlich ausgerichteter Musterbauvertrag für das öffentliche Bauen. Daher Achtung:  Die VOB/B ist für Sie als  Vertragspartner einer öffentlichen Einrichtung nur dann bindend, wenn sie vor oder spätestens bei Vertragsabschluss ausdrücklich in den Vertrag einbezogen wurde, also deren Geltung explizit vertraglich vereinbart wurde.

Sie kann also nur Vertragsinhalt werden, wenn sie Ihnen als Vertragspartner vor oder spätestens bei Vertragsabschluss diese AGB bekannt war und Sie sich in zumutbarer Weise davon Kenntnis verschaffen konnten.

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Das hab ich nicht gewusst gilt nicht – Verschaffen Sie sich selber ein Exemplar!

Es ist jahrzehntelang Rechtsprechung, dass Bauunternehmer, Bauhandwerker oder Architekten, Kenntnis von der VOB haben müssen. Das bedeutet, die Paragraphen werden Ihnen nicht auf dem Silbertablett der ausschreibenden Stelle serviert. Man geht davon aus: Sie kennen die Paragraphen oder können sie sich zumindest verschaffen.

 

Insgesamt gilt auch hier: Es kann nicht schaden, wenn Sie sich ebenfalls die 18 Paragraphen der VOB/B einmal durchlesen. Auch diese sind insgesamt recht verständlich. Im Folgenden werden wir die wichtigsten Punkte der Allgemeinen Geschäftsbedingungen herausgreifen:

  • In § 1 heißt es, dass Art sowie Umfang der Leistung vertraglich bestimmt werden und dabei auch die technische Vertragsbedingungen der VOB/C Teil des Vertrages sind.
  • 2 bestätigt Ihnen, dass Sie für Ihre vertraglich festgehaltenen Leistungen auch Geld bekommen.
  • Die Unterlagen zur Ausführung des Auftrags muss Ihnen der Auftraggeber laut §3 rechtzeitig zur Verfügung stellen. Falls Sie Mängel entdecken, müssen Sie dies mitteilen.
  • Der § 4 enthält mehrere Details zur Durchführung des Auftrags: Für Genehmigungen ist beispielsweise der Auftraggeber zuständig, für die Leistungen und Arbeitnehmer der Auftragnehmer. Für den Schutz der Leistung sind Sie als Auftragnehmer bis zur Abnahme zuständig, und auch für etwaige Mängelbeseitigung.
  • In § 5 geht es um die Ausführungsfristen, die natürlich eingehalten werden sollen. Wenn Sie das nicht schaffen, kann der Auftraggeber von Ihnen Regress einfordern.
  • Sollten Sie in der Ausführung des Auftrages behindert werden, so müssen Sie das laut § 6 dem Auftraggeber sofort mitteilen.
  • In § 7 geht es darum, wie das Risiko verteilt wird, wenn aus unvorhersehbaren Gründen, wie Naturkatstrophen oder Krieg, die Leistung zerstört wird: dann bezahlt der Auftraggeber das schon vollbrachte.
  • In §7 und 8 geht es jeweils um die Kündigung des Vertrages durch die Vertragspartner. Der Auftraggeber hat grundsätzlich ein Kündigungsrecht und der Auftragnehmer unter bestimmten Voraussetzungen.
  • Die Haftung regelt §10.
  • Vertragsstrafen müssen vorher vereinbart werden. Hier gilt nach § 11 das Grundgesetz, §§ 339 bis 345.
  • 12 regelt die Abnahme: Der Auftraggeber muss die Leistung innerhalb von zwölf Tagen nach Fertigstellung abnehmen.
  • Wer bei Mängeln in Anspruch genommen werden kann, regelt der § 13. Natürlich müssen Sie die Leistung mängelfrei und so, wie vereinbart abliefern. Ansonsten hat Ihr Auftraggeber das Recht, das Mängel beseitigt werden. Beruhen die Mängel jedoch auf Fehler im Auftrag, so ist dies Sache des Auftraggebers. Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke vier Jahre, für andere Werke zwei Jahre.
  • In § 14 geht es um die Rechnung: Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar übersichtlich aufzustellen und abzurechnen, sowie gegebenenfalls Nachweise wie Zeichnungen und Belege beizufügen. § 15 regelt die Abrechnung von Stundenlohn.
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Angebotsabgabe leicht gemacht mit der richtigen Software

Eine gute Software hilft Ihnen dabei, nicht nur Angebote an Privatkunden zusammenzustellen. Die Berechnung öffentliche Angebote sind auch leicht erstellt. In der Regel gibt es die Möglichkeit, die Liste mit den erforderlichen Arbeiten in ihr Handwerkerprogramm zu laden (zum Beispiel über eine GAEB-Schnittstelle) und hier zu berechnen. Auch ältere, gespeicherte Angebote können zur Hilfe genommen werden. Außerdem können Sie gleich beim Fachhändler die benötigten Materialkosten einholen. In einem Ordner können alle Infos, Schreiben, Berechnungen etc. übersichtlich gesammelt werden. TopKontor Handwerk ist ein Beispiel für eine solche Software, die es Ihnen erleichtert, auch mit öffentlichen Angeboten fertigzuwerden.

 

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Aufmaß – das A und O für die Abrechnung

Das Aufmaß ist die Grundlage für die Abrechnung eines jeden Auftrages, hier natürlich auch der öffentlichen Aufträge. Anhand des Aufmaßes wird die tatsächlich erbrachte Bauleistung, nachdem der Bau fertiggestellt ist, erfasst und der Endabrechnung zugrunde gelegt. Sobald das Aufmaß  unterzeichnet ist, kommt es einer Urkunde gleich. Folglich können falsche Angaben mit Konsequenzen verbunden sein.

Häufig werden öffentliche Bauverträge als Einheitspreisvertrag oder Leistungsvertrag, nach § 4  Abs. 1, Nr. 1 im Abschnitt 1 der VOB/A, gestaltet, dem Ausführungszeichnungen und ein Leistungsverzeichnis beiliegen. Hier richtet sich die Bezahlung der Bauleistung nach den tatsächlich ausgeführten Leistungsmengen und den vereinbarten Einheitspreisen für die jeweiligen Leistungen. Vertragsbestandteil sind nur die Einheitspreise, nicht aber die Mengenangaben. Die Vergütung nach der Ist-Leistung steht im Vordergrund. Sie erfolgt nach den im Angebots-Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Einheitspreisen, zum Beispiel den Preis je m³ Erdaushub oder je m² Mauerwerk. Darauf beziehend wird der Einheitspreisvertrag in der Baupraxis und Literatur oft auch als „Abrechnungsauftrag“ bezeichnet.

Entspricht die ausgeführte Bauleistung den Zeichnungen, so können diese herangezogen werden. Dann wird vom zeichnerischen Aufmaß gesprochen. Damit wird bezweckt, den Aufwand für Aufmaße möglichst gering zu halten. Waren Änderungen in der Bauausführung erforderlich, sollten diese dann auch in den Zeichnungen übernommen bzw. vermerkt sein.

Ist ein zeichnerisches Aufmaß nicht möglich, muss das Aufmaß vor Ort erfolgen, also ein örtliches Aufmaß.
An das Aufmaß werden spezielle Anforderungen gestellt.  Es soll klar im Aufbau, korrekt in der Form, wirtschaftlich in der Aufstellung, leicht prüfbar und von größter Genauigkeit sein. Vor allem ist es so eindeutig zu erstellen, dass man es jederzeit ohne große Probleme nachvollziehen kann. Als Berechnungsgrundlage dient vor allem:

  • die Regelungen im § 14 der VOB, Teil B und
  • die in den VOB/C enthaltenen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen. In den darin enthaltenen DIN-Vorschriften 18300 bis 18459 der verschiedenen Gewerke bzw. Bauarbeiten werden jeweils im Abschnitt 5 die Regeln für das Aufmaß und die Abrechnung aufgeführt.

Bei einem Festpreis genauso wie bei einem Pauschalvertrag  entfällt übrigens die Abrechnung aufgrund des genauen Aufmaßes.

 

  • Und schließlich geht es in § 16 um die Bezahlung: Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren. Sie haben Anspruch auf sofortige Schlusszahlung, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung.
  • Sicherheitsleistungen nach § 17 dienen dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Mängelansprüche sicherzustellen. Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann eine Sicherheit dadurch geleistet werde, dass der Auftragnehmer Geld oder eine Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers leistet. Oder der Auftraggeber darf maximal zehn Prozent der Abschlagsrechnung einbehalten, bis der vereinbarte Sicherheitsbetrag erreicht ist. Sicherheitsleistung zur Vertragserfüllung müssen nach der Abnahme zurückgezahlt werden, Sicherheitsleistungen für Mängelansprüche spätestens nach zwei Jahren.
  • Den Fall von Streitigkeiten regelt der § 18.

VOB, Teil C – endlich wird es technisch!

In der VOB/C geht es dann endlich um konkrete, fachbezogene (Abrechnungs-)Regelungen am Bau. Sie ist die dynamischste aller VOB-Teile, da die technischen Bereiche sich ständig weiterentwickeln. Fortgeschrieben wird sie durch die Fachleute in den Hauptausschüssen Hochbau und Tiefbau. Die VOB/C beinhaltet die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen  – kurz: ATV. Sie sind in der VOB, Teil C mit den insgesamt 65 DIN-Vorschriften, beginnend mit der DIN-18299  (die die Allgemeinen Regelungen für Bauarbeiten jeder Art erklärt), über DIN-18300  (Erdarbeiten) bis hin zur DIN 18459 (Abbruch- und Rückbauarbeiten) zusammengefasst. § 1 der VOB, Teil B legt fest, dass die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen zugleich Bestandteil eines VOB-Vertrages sind.

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DIN-Norm, was für ein Din(g)?

Jeder weiß in etwa oder sogar exakt, wie groß DIN A4 ist. Doch was genau ist eine DIN-Norm und wofür ist sie sinnvoll? Eine DIN-Norm vereinheitlicht  materielle und immaterielle Gegenstände, legt also die Anforderungen an Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren fest. Sie hilft damit komplexe Produkte oder Vorgänge zu standardisieren, so dass der Verbraucher/Anwender sich auf bestimmte Merkmale oder Eigenschaften verlassen kann. Der Vorteil besteht darin, dass sie Klarheit darüber schaffen, was die Verbraucher vom Produkt oder der Dienstleistung erwarten können. So können sich Käufer von Druckerpapier im DIN A 4-Format beispielsweise darauf verlassen, dass das so bezeichnete Papier exakt die Größe von 210 mal 297 Millimetern und damit die passende Größe für das Gerät hat. Die Normen entstehen auf Anregung und durch die Initiative interessierter Kreise – in der Regel der deutschen Wirtschaft – werden in einem Arbeitsausschuss im Deutschen Institut für Normung (DIN) erarbeitet und im Beuth-Verlag publiziert. DIN-Normen sind freiwillige Standards, die nur dann gesetzlich vorgeschrieben sind, wenn der Gesetzgeber dies bestimmt, oder sie Teil eines Vertrages werden.

Baurelevante DIN-Normen bilden die Grundlage für die Bauplanung und Bauausführung, sie legen die generellen Richtlinien am Bau fest. Es gibt baurelevante DIN-Normen für Baustoffe, Bauteile, Baurichtmaße, Konstruktionsarten, Qualitäten und Mengen. Darüber hinaus regeln diese Normen Prüf- und Arbeitsverfahren, bauphysikalische und statische Eigenschaften und bilden die Grundlage für Gewährleistungen. Die baurelevanten DIN-Normen (DIN 18299 ff.) vereinheitlichen Entwurf, Berechnung, Ausführung und Instandhaltung von Bauwerken. Sie werden in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) in den einzelnen Bauarbeiten bzw. Gewerken in der VOB, Teil C zitiert.

Die Regelungen der VOB/A laufen unter DIN 1960 und die der VOB/B unter DIN 1961. Da die VOB zumindest bei öffentlichen Aufträgen Teil der Verträge werden, sind sie bei Unterschrift rechtsgültig.

 

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Beratungsstellen der Länder zur VOB

Hier finden Sie eine Linkliste zu öffentlichen Vergabestellen der einzelnen Bundesländer, Bundesweit, Europaweit sowie eine Beratungsstelle zur Präqualifizierung von Bauunternehmen.

 

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Was ist meine exakte Aufgabe? Das Leistungsverzeichnis verrät es mir

Das Leistungsverzeichnis (kurz LV) für die Ausschreibung von Bauleistungen bildet zusammen mit der Baubeschreibung (einer allgemeinen Darstellung der Bauaufgaben), die Leistungsbeschreibung als Grundlage für Ihre Angebotskalkulation. Das Leistungsverzeichnis stellt die Gesamtleistung dar, die der Auftraggeber ausschreibt. Die Teilleistungen, auch Positionen genannt, beschreiben in detaillierten Leistungstexten konkret auszuführende Leistungen, bis ins kleinste Detail. Der Vorteil des Leistungsverzeichnisses liegt daher auf der Hand: es soll den Vertrag rational, unmissverständlich, neutral und vollständig darstellen, damit jeder Bieter genaue und gleiche Vorstellungen von der angefragten Leistung erhält. So können vergleichbare Angebote eingeholt werden.

Leistungstexte, die sämtliche verschiedene Leistungen darstellen können, gibt es bei verschiedenen Anbietern, kostenpflichtig oder auch kostenfrei, schon mit Preiskalkulation oder auch ohne.

Standard für öffentliche Bauleistungs-Ausschreibungen sind allerdings die VOB-gerechten Standardleistungstexte für das Bauwesen, die vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) herausgegeben werden. Das so genannte Standardleistungsbuch (kurz StLB), das seit Ende der 60er Jahre als broschierte Buchausgabe in Form von Tabellen und Codierungen die Leistungstexte bereitstellte, wurde seit dem Jahr 2000 nicht mehr neu aufgelegt. Stattessen gibt es seit 1997 die so genannten StLB-Bau – Dynamische Baudaten, die vom Gemeinsamen Ausschuss Elektronik im Bauwesen (GAEB), einem Hauptausschuss im Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA), herausgegeben werden. Hierbei handelt es sich um Textbausteine, die entweder mit einem Programmmodul oder online, variabel zu einer Leistungsbeschreibung zusammengestellt werden können. Diese können dann (kostenpflichtig) zum Beispiel als GAEB-Datei heruntergeladen oder ausgedruckt werden. Aktuell gibt es Leistungsbeschreibungen für 77 Gewerke. Die Ausschreibungstexte können in verschiedenen Paketen auch käuflich erworben werden In verschiedenen Video-Tutorials wird die Anwendung des StLB Bau beschrieben.

 

Auftragsvergabe – Wo finde ich die öffentlichen Ausschreibungen?

Öffentliche Ausschreibungen sind in Deutschland laut § 12 der VOB/A und VOL/A zum Beispiel in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder auf Internetportalen bekannt zu machen. Sie können auch auf Ausschreibungsseite des Bundes veröffentlicht werden. Einige Bundesländer haben eigene Ausschreibungsportale, so zum Beispiel Bayern unter www.vergabe.bayern.de.

Eine Vergabeplattform des Bundes, auf der Sie Vergabeverfahren vollständig elektronisch und ohne Nutzungsgebühr abwickeln können ist www.evergabe-online.de. Über 600 Vergabestellen aus Bund, Ländern und Kommunen wickeln hier den Beschaffungsprozess für Aufträge ab. Für Sie als Bieter ist eine Registrierung in wenigen Schritten nötig.

Auf kommunaler Ebene ist die Ausschreibungsveröffentlichung sehr unterschiedlich. Häufig werden auch in der örtlichen Presse Ausschreibungshinweise veröffentlicht, die nicht den kompletten Veröffentlichungstext enthalten, sondern auf die Fundstellen in den öffentlichen und gewerblichen Fachblättern und Portalen hinweisen.

Neben den Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern und Portalen gibt es zahlreiche gewerbliche Fachblätter und Portale, die Ausschreibungen veröffentlichen, beispielsweise www.meinauftrag.rib.de oder www.vergabe24.de. Ob die gewerblichen Portale oder die von öffentlicher Hand angebotenen kostenfreien Portale für Sie in Frage kommen, hängt ganz davon ab, womit Sie am besten klarkommen. Das sollten Sie ausprobieren.

Ausschreibungen über dem Schwellenwert werden im Internet im „Tenders Electronic Daily“ (TED) veröffentlicht  –  übersetzt in alle offiziellen Sprachen der EU. Hier lohnt sich insbesondere ein Blick, da ebenfalls veröffentlicht wird, wer welchen Auftrag erhalten hat und welche Summe er dafür bekommt. So können Sie Anregungen für Ihre Preiskalkulation erhalten!

Neues Baurecht im BGB – welchen Einfluss hat das auf die VOB?

Da das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) den Besonderheiten von Bauverträgen nicht ausreichend Rechnung trägt, ist das VOB/B als Allgemeine Geschäftsbedingung für Bauaufträge ergänzend entstanden. Anders als bei den Gesetzen des BGBs muss die VOB/B in den Bauvertrag mit einbezogen werden, damit es rechtswirksam wird. Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, die VOB bei Bauverträgen zugrunde zu legen.

Am 1. Januar 2018  traten neue und veränderte Regelungen zum Bau- und Vertragsrecht im BGB in Kraft. Im Werkvertragsrecht wurden spezielle Regelungen zum Baurecht eingeführt. Neu ist der Verbraucherbauvertrag, durch den der Verbraucherschutz gestärkt werden soll.

Insgesamt sind die Neuregelungen nicht so differenziert, wie das VOB/B. Daher macht es weiterhin Sinn, Teile aus oder die ganze VOB/B zu vereinbaren. Es besteht jedoch das Risiko, dass einzelne Regelungen der VOB/B unwirksam sein könnten, insbesondere bei Regelungen mit Verbrauchern. Bei Unsicherheiten, vor allem wenn Sie selber einen Bauvertrag schließen möchten, sollten Sie einen Fachanwalt konsultieren.

Alles digital oder was? Wie läuft das mit der digitalen Angebotsabgabe?

Die Digitalisierung hält auch im Handwerk Einzug. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ist das Ziel, dies nur noch über den elektronischen Weg zu bewerkstelligen. Folgende Regelungen sind daher getroffen:

  • seit dem 18. April 2016 müssen bei Vergaben im Oberschwellenbereich alle Vergabeunterlagen frei zugänglich und kostenlos über das Internet abrufbar sein.
  • Ab dem 18. Oktober 2018 müssen alle Auftraggeber und -nehmer vollständig auf die elektronische Abwicklung von Vergabeverfahren (sogenannte E-Vergabe) für öffentliche Aufträge und Konzessionen oberhalb der EU-Schwellenwerte umgestellt haben. Danach dürfen Angebote, Teilnahmeanträge, Interessensbekundungen und Interessensbestätigungen im Vergabeverfahren, von wenigen Ausnahmefällen abgesehen, nur noch elektronisch entgegengenommen werden. Lesen Sie hier.
  • Auch die Vergabe-Prozesse unterhalb des EU-Schwellenwertes werden digitalisiert, sind allerdings bisher noch nicht verpflichtend. Über die Internetseite www.evergabe-online.de können Vergabeverfahren vollständig elektronisch abgewickelt werden.
  • Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) enthält weitreichende Bestimmungen, wie das Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich digitalisiert werden soll:
    • Nach § 28 UVgO sind die Auftragsbekanntmachungen nunmehr immer auch im Internet zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung zum Beispiel ausschließlich in Amtsblättern oder sonstigen Printmedien ist damit nicht mehr gestattet. Jede Auftragsbekanntmachung muss über das Portal www.bund.de auffindbar sein.
    • § 29 UVgO schreibt vor, dass die Vergabeunterlagen, insbesondere die Leistungsbeschreibung, unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt über das Internet abrufbar sein müssen. Die Internetadresse muss bereits in der Auftragsbekanntmachung angegeben werden.
    • Angebote und Teilnahmeanträge sind spätestens ab dem 1. Januar 2020 zwingend mithilfe elektronischer Mittel einzureichen. Diese Verpflichtung gilt allerdings nicht, wenn der geschätzte Auftragswert 25.000 Euro nicht überschreitet oder ein Vergabeverfahren durchgeführt wird, bei dem keine Auftragsbekanntmachung veröffentlicht wird.

Weitere Informationen zur elektronischen Vergabe und ihren Rechtsgrundlagen finden Sie hier. Ein schnelles Nachschlagewerk im Taschenformat oder auch als E-Book erhältlich, das übersichtlich nach Schlagworten geordnet ist und alle Neuerungen 2018 berücksichtig, ist das  Baustellenhandbuch VOB und BGB vom Forum-Verlag.

Praxistipp
Praxistipp

E-Vergabe einfach mal testen

Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr stellt allen Bietern von öffentlichen Aufträgen noch bis zum 31.12.2018 eine sogenannte Testvergabe zur Verfügung. Hier können Sie die digitale Angebotsabgabe einfach mal ausprobieren. Nur zu!

 

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GAEB – das Bindeglied zwischen Virtual Reality und Handwerk

Der Gemeinsame Ausschuss Elektronik im Bauwesen (kurz: GAEB) besteht aus über 100 verschiedenen Gremien, in denen ehrenamtliche Mitarbeiter  – unter anderem öffentliche und private Auftraggeber sowie Auftragnehmer in der Bauwirtschaft –  sitzen. Ihr Ziel ist es, den Einsatz der Datenverarbeitung im Bauwesen zu fördern, so zum Beispiel die schon oben beschriebene StLB-Bau – Dynamische Baudaten, sowie die Erstellung von Regelwerken für den elektronischen Datentausch. Ziel ist eine effiziente Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung von Bauleistungen (kurz: AVA) zu ermöglichen.

Dazu muss es für alle Beteiligten eine gute Möglichkeit geben, Daten zwischen den unterschiedlichen Bau-Abrechnungsprogrammen auszutauschen. Dies ist möglich über den GAEB-Datenaustausch, der einen standarisierten Austausch von Bauinformationen über die GAEB-Schnittstelle ermöglicht. Mittels des GAEB-Datenaustauschs können somit Dokumente wie Leistungsbeschreibung, Kostenvoranschlag oder Dokumente im Rahmen der Auftragsvergabe (Angebotsaufforderung, Angebotsabgabe, Auftragserteilung usw.) elektronisch erstellt und zwischen den Beteiligten ausgetauscht werden. Weitere Infos zu GAEB finden Sie hier.

 

Natürlich stellt es insbesondere für kleine und mittelständische Betriebe eine große Hürde dar, den Betrieb in den verschiedenen Teilbereichen auf elektronische Prozesse umzustellen. Gerade im Handwerk, das sich in der Wirklichkeit abspielt und nicht in der virtuellen Realität, scheint die Digitalisierung von verschiedenen Prozessen zunächst abwegig. Doch die Strukturen dieses Jahrhunderts fordern auch hier Veränderung im Hinblick auf die Zukunftsfähigkeit der Betriebe. In welchem Bereich und wie viel – das muss jeder Firmenchef selber nach und nach ausloten.

Möchten Sie an öffentlichen Ausschreibungen zukünftig teilnehmen, so müssen Sie sich auf die elektronische Beschaffung, die E-Vergabe von Aufträgen, gewöhnen. Und Sie werden sicherlich feststellen, dass dies auch Vorteile für Sie bietet: die digitale Vergabe ist aufgrund einheitlicher Verfahren effizienter, schneller und kostengünstiger. Verknüpfen Sie diese Möglichkeiten noch mit einer guten Handwerkersoftware, in der Sie die digital erstellten Auftragsunterlagen einlesen und mit ihnen arbeiten können, so ist eine Zeitersparnis garantiert. Die Daten können dann, neben der Angebotserstellung,  ebenfalls für die Rechnungserstellung verwendet werden. Außerdem können sie für den nächsten Auftrag abgespeichert werden. Dies können Sie beispielsweise von TopKontor Handwerk erwarten. Testen Sie es 30 Tage kostenlos aus und nehmen Sie in der Zeit auch kostenlos unseren Kundenservice in Anspruch! Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Praxistipp
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Die Vergabeplattform des Bundes: e-Vergabe

Über die Internetseite www.evergabe-online.de können Vergabeverfahren vollständig elektronisch abgewickelt werden. Der übliche Postweg entfällt. In der Regel sind die Vergabeunterlagen frei zugänglich und über die Plattform, die eine umfangreiche Suchfunktion bereithält, abrufbar. Nähere Infos zur elektronischen Vergabe erhalten Sie auch hier.

 

Öffentliche Aufträge im Baugewerbe – wie erhalte ich den Zuschlag?

Es ist wie eine Bewerbung am Arbeitsmarkt: den Zuschlag kann Ihnen keiner garantieren. Das ist umso schmerzlicher, da Ausschreibungen sehr viel Zeit kosten. Um gute Chancen zu erhalten, den öffentlichen Auftrag zu bekommen, ist es sinnvoll, sich intensiv vorzubereiten. Dies beginnt damit, Informationen über mögliche Auftraggeber und Projekte zu beschaffen, möglichst über die Vergabeunterlagen hinaus. Sind schon Aufträge geflossen, macht es Sinn, den Kontakt zu den Auftraggebern zu halten, um frühzeitig Infos zu einer möglichen Ausschreibung zu erhalten. Auch sind Infos zu Mitbewerbern sinnvoll – sofern möglich. Gute Chancen bestehen, wenn die Ausschreibung Ihr Kerngeschäft betrifft und Sie einen ähnlichen Auftrag nachweisen können.

Das A und O sind jedoch die vollständigen Ausschreibungsunterlagen, die dem Auftraggeber  pünktlichst vorliegen müssen. Überprüfen Sie alle geforderten Unterlagen genauestens: Haben Sie alle Positionen ausgefüllt? Alle Preisangaben kontrolliert? Haben Sie alles unterschrieben, wie gefordert? Sind Ihre Angaben schlüssig? Wenn möglich, lassen Sie die Unterlagen von einem Kollegen überprüfen. Vier Augen sehen mehr als zwei.

Und zum Schluss, wenn Sie inhaltlich und formal überzeugen, muss dann noch der Preis stimmen. Dazu ist es unerlässlich, den Markt zu beobachten, um Informationen zu der Preisgestaltung Ihrer Mitbewerber zu erhalten.

Hilfestellung bei Fragen zu öffentlichen Ausschreibungsverfahren im Allgemeinen erhalten Sie in Bayern beispielsweise bei dem von den bayerischen IHKs und HWKs getragenen Auftragsberatungszentrum, kurz: ABZ, oder in anderen Bundesländern bei den Handwerkskammern.